Der Mann hat nicht mehr das letzte Wort

Der Mann hat nicht mehr das letzte Wort

Eine Rückblende zum Internationalen Frauentag

„Er möchte Sie immer nett und fröhlich haben – und Sie sind es nur zu gern! Auch wenn es schwerfällt, wenn Sie sich unpässlich fühlen! Daher bekämpft eine kluge Frau die Schmerzursache mit Melabon.“

Diese Anzeige aus der Frauenzeitschrift „Constanze“ (1948–1969) mutet heute fast grotesk an. Ein paar Seiten weiter debattiert eine Juristin mit dem Familienminister der BRD über berufstätige Frauen. Anzeige und Artikel markieren das Spannungsfeld, in dem sich Frauen in den 1950er-Jahren bewegten. Auf der einen Seite das neue Grundgesetz mit seinem Versprechen der Gleichberechtigung. Auf der anderen Seite ein gesellschaftliches Ideal, das Frauen allein als Hausfrau und Mutter sah.

Ein wichtiger Schritt

Im Grundgesetz von 1949 heißt es unmissverständlich: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“ Die vier Frauen im Parlamentarischen Rat – Frieda Nadig, Elisabeth Selbert, Helene Wessel und Helene Weber – hatten den Passus gegen erhebliche Widerstände durchgesetzt. Doch zwischen Verfassungsversprechen und gesellschaftlicher Realität klaffte eine große Lücke. Erst 1957 verabschiedete der Bundestag das „Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts“. Es trat 1958 in Kraft und veränderte das Eherecht grundlegend.

Bis zu diesem Zeitpunkt verwaltete der Ehemann das von seiner Frau in die Ehe eingebrachte Vermögen. Ihm gehörten auch die daraus erwachsenen Zinsen sowie das Geld, das die Ehefrau möglicherweise verdiente. 1957 wurde die Zugewinngemeinschaft zum gesetzlichen Güterstand. Damit stand den Ehefrauen jetzt die Hälfte des ab dem Zeitpunkt der Eheschließung erwirtschafteten Vermögens zu.

Verfassungsbeschwerde

Im Vorfeld des Gesetzesbeschlusses wurde heftig um den Paragrafen 1354 gestritten, der noch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch von 1900 stammte: „Dem Manne steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu.“ Schließlich wurde dieser Paragraf gestrichen. Nach einer Verfassungsbeschwerde mehrerer Frauen kippte das Bundesverfassungsgericht auch den Paragrafen 1628, nach dem der Vater das letzte Wort bei ehelichen Meinungsverschiedenheiten über die Erziehung der Kinder hatte.

Völlig gleichberechtigt war die Ehe damit allerdings noch nicht. Das Gesetz erlaubte Frauen zwar grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit, jedoch nur, „soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist“. Erst 1977, mit der großen Reform des Ehe- und Familienrechts, fiel diese gesetzliche Aufgabenteilung. Seitdem sind beide Ehepartner gleichermaßen berechtigt, erwerbstätig zu sein.

Der Mythos vom kündigenden Ehemann

Hartnäckig hält sich das Gerücht, der Mann habe bis 1977 das Arbeitsverhältnis seiner Frau gegen ihren Willen kündigen können. Das konnte er in dieser Weise jedoch nie. Selbst in der Urfassung des BGB von 1896 konnte der Ehemann ein Dienstverhältnis seiner Frau nur „ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn er auf seinen Antrag von dem Vormundschaftsgericht dazu ermächtigt worden ist. Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu erteilen, wenn sich ergibt, dass die Tätigkeit der Frau die ehelichen Interessen beeinträchtigt“. Selbst die konservative Kaiserzeit beschränkte also den Gatten in dieser Angelegenheit. Der entsprechende Paragraf 1358 wurde bereits im Gleichberechtigungsgesetz von 1957 gestrichen, nicht erst 1977. Das ändert nichts an dem Umstand, dass die Erwerbstätigkeit verheirateter Frauen bis Ende der 1970er-Jahre rechtlich eingeschränkt war. Das Gleichberechtigungsgesetz von 1957 war deshalb kein Endpunkt, sondern ein wichtiger Zwischenschritt auf dem langen Weg zur rechtlichen Gleichstellung. Und es zeigt einmal mehr, dass Rechte immer wieder neu erstritten werden müssen.

BILDUNTERSCHRIFT

Reproduktion aus der Frauenzeitschrift „Constanze“, 1950er-Jahre. – Repro: Schwarze